• Schön dargestellt, es handelt sich eben um eine Bewertung des Bundesministerium Wirtschaft und Energie! TTIP bedeutet viel mehr als nur dies. TTIP bedeutet die Annäherung an eine Weltmacht, deren Dienste und geostrategische Strategien mittlerweile viele Menschen sehr Kritisch betrachten. Nicht einmal den Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag erkennen die USA an. Das Fallen von Handelsschranken wäre höchstwahrscheinlich nur ein erster Schritt, hin zu einer Nordatlantischen Union. Den geringen zu erwartenden, bekannten wirtschaftlichen Effekten, steht hohes Risiko gegenüber. Einflüsse, wie der zur Zeit niedrige Eurokurs gegenüber dem Dollar haben, laut Prof. Dr. Rolf Langhammer vom Institut für Weltwirtschaft, eine wesentlich höhere Auswirkung auf die Konkurenzfähigkeit europäischer Waren auf dem amerikanischen Markt, als TTIP. Würde man jetzt TTIP abschließen und der Kurs des Euro würde danach nur um fünf Cent steigen, so wären die erwarteten positiven Effekte schon wieder aufgebraucht.

    Die Bundesrepublik und Europa sollten ja wissen auf was sie sich da langfristig einlassen. Jüngstes Beispiel ist die unterschiedliche Auffassung über die Bedrohungslage durch Russland. Verweigerte die Bundesregierung, um kein weiteres Öl ins Feuer zu kippen die Lieferung gepanzerter Fahrzeuge ins Baltikum, so erfüllten die Amerikaner diesen Wunsch sofort. Unter dem Deckmantel der Nato wurde noch eine Truppenparade mit amerikanischer Flagge an Russlands Grenze durchgeführt und anschließend ein Manöver. Hier wird gezeigt wer Herr im Hause Europa ist.

    Vielleicht liegt das Problem auch darin, dass man nicht mehr aus dem Würgegriff TTIP herauskommt. Vielleicht fehlt auch nur der Mut zu mehr eigenem Profil.

  • Wenn ich ihre Argumentation richtig verstanden habe, rechnen Sie also bewusst damit, dass nach erfolgreichem Abschluss von TTIP die Europäer mit Produkten aus den USA konfrontiert werden, welche nicht unbedingt dem wirklichen Vorsorge- und Verbraucherschutz unterliegen. Ebenso vertreten Sie die Ansicht, dass das jeweilige Schutzniveau auf beiden sich vergleichbar auf einem "Mittelschutzniveau" (auf unterschiedlichen Wegen, ... nach klar, das eine verschlechtert sich, das andere verbessert sich....) treffen. Zusätzlich reicht nach Ihrer Meinung eine reine Kennzeichnungspflicht von eventuell gesundheitsgefährdeten und nicht biologisch angebauten Produkten völlig aus. Dies finde ich aber nicht. Es ist heute schon ohne TTIP nicht einfach, die Produkte auf ihre gesundheitliche Gefahren hin zu untersuchen und entsprechend einzukaufen. Somit sehe speziell im Bereich Gesundheit, Ernährung und WASSER eine Verschlechterung der Deutschen bzw. der Europäer.

    • BMWi Bundesministerium Wirtschaft und Energie
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      Klar ist: Regulatorische Zusammenarbeit kann echte Vorteile bringen. Auf keinen Fall darf sie die Schutzstandards absenken. Wo es um den Abbau von Bürokratie, die Vermeidung doppelter Zulassungsverfahren geht, hat die Kommission unsere Unterstützung. Denn: Oft verfolgen die EU und die USA bei der Regelsetzung gleiche Ziele, aber auf unterschiedlichen Wegen. Das gilt z. B. für die Größe von Rückspiegeln, Festigkeit von Blechen, Größe und Tragfähigkeit der Felgen, Verfahren zur Messung von Emissionen oder Vergabe von Genehmigungen. Unternehmen sind dann häufig verschiedenen Produktanforderungen und doppelten Zulassungstests ausgesetzt. Dies belastet insbesondere KMU. Das heißt, es geht darum, unnötige Handelshemmnisse abzubauen und sich in Zukunft enger abzustimmen, um unnötige Handelshemmnisse zu verhindern.

      Kernforderungen der Bundesregierung sind dabei:

      Informationsaustausch und Kooperation im gemeinsamen Interesse. Aus einer möglichen regulatorischen Kooperation darf aber keine rechtliche Verpflichtungen mit Blick auf das Ergebnis der Regulierung folgen. Zielsetzung ist zudem die Wahrung eines hohen Schutzniveaus. Regulatorische Kooperation darf nicht mit dem Abbau von Schutzstandards oder Deregulierung gleich gesetzt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Brüssel deutlich gemacht, dass es bei der regulatorischen Kooperation um einen Informationsaustausch geht, nicht aber um nicht Eingriffe in die Entscheidungskompetenzen der Mitgliedstaaten und der EU. Es darf auch keine Privilegierung von Lobbyvertretern oder speziellen Interessengruppen geben. Im Rahmen der regulatorischen Kooperation soll vielmehr die Öffentlichkeit (d.h. sowohl NGOs, Zivilgesellschaft als auch Wirtschaft) die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Konsultationen sind sowohl im europäischen als auch im deutschen Regulierungsprozess vorgesehen und entsprechen den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Ebenfalls darf die Zusammenarbeit nicht dazu führen, dass US-Seite früher oder bevorzugt über ein Regulierungsvorhaben unterrichtet wird als MS, EP oder Rat. Das größte Wachstumspotenzial zwischen EU und USA liegt im regulatorischen Bereich. Der Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen ist für EU und insb. auch für D ein Kernanliegen, besonders im Hinblick auf die Automobil-, Chemie-, Maschinenbau-, Elektro- und Pharmaindustrie. Sollte TTIP lediglich Zölle abbauen, würden die wirtschaftlichen Effekte geringer ausfallen, als im Fall eines umfassenderen Abkommens, das auch Regelungen zum Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse enthält. Dies kommt insbesondere KMU zugute. Das Bundeswirtschaftsministerium betrachtet die Möglichkeiten zur Einbindung interessierter Kreise als Beitrag zu einer besseren Gesetzgebung. Das Kapitel zur regulatorischen Kooperation sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien u.a. Wissenschaftler, Nichtregierungsorganisationen und Verbraucherschutzorganisationen anhören können und stellt damit die Erhebung eines umfassenden Meinungsbildes sicher.

      TTIP – Beispielfälle für strengere Anforderungen an Produkte und Verfahren in verschiedenen Bereichen

      In den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft wird in der europäischen Diskussion oftmals auf die Gefahr des Abbaus des europäischen Schutzniveaus für Lebensmittelsicherheit, Verbraucher und Umwelt abgestellt. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Bereichen, in denen die USA strenge Schutzstandards oder Genehmigungsverfahren vorsehen. In den USA dominiert ebenfalls in der öffentlichen Debatte über TTIP eher die Furcht davor, dass durch das Abkommen hohe US-Standards abgesenkt werden könnten. So wird in den USA der mikrobiellen Unbedenklichkeit traditionell hoher Wert zugemessen. Hier einige Beispiele:

      1. Lebensmittel/Agrarbereich

      In den USA gelten strenge Vorgaben für verarbeitete Milchprodukte. Die so genannte Grade-A-Klassifizierung für pasteurisierte Milch soll Gefahren durch nicht-pasteurisierte Milchprodukte reduzieren (U.S. Pasteurised Milk Ordinance (PMO)). Milchbetriebe in der EU müssen sehr weitreichende betriebliche Anforderungen für eine „Grade-A-Zertifizierung“ erfüllen. Die strikten Bestimmungen für Grade A-Milchprodukte gelten auch, wenn diese aus mehr oder weniger „sterilem“ Milchpulver hergestellt werden. Die Milchpulverfabriken brauchen dann die besondere Zulassung für Frischmilchhersteller. Bislang gibt es deshalb kaum Exporte von Milchpulver für frische Milchprodukten wie Joghurt aus der EU in die USA.

      Bei Fleischerzeugnissen gelten ebenfalls sehr strenge Anforderungen sowohl für die fleischverarbeitenden Betriebe selbst als auch für die gesamte Lieferkette. Europäische Betriebsgenehmigungen werden nicht als gleichwertig anerkannt. Da das einzelbetriebliche Zulassungsverfahren sehr langwierig und kostspielig ist, kann bisher nur eine sehr geringe Zahl fleischverarbeitender Betriebe aus Deutschland in die USA exportieren, so dass es derzeit kaum Wurstprodukte aus Deutschland/ Europa in den USA zu kaufen gibt.

      Seit Anfang 2011 ist ein neues Lebensmittelgesetz in Kraft, in dem erstmals der Anspruch festgelegt wurde, dass alle ausländischen Zulieferer die gleichen Standards für den Gesundheitsschutz erfüllen müssen wie US-Hersteller und verwendete Lebensmittel den Kennzeichnungspflichten für allergene Lebensmittel genügen müssen.

      Der U.S. Bioterrorism Act verlangt von EU-Exporteuren verarbeiteter Lebensmittel eine aufwendige Zertifizierung. Gegenwärtig ist eine Verordnung in Vorbereitung, die hohe Anforderungen an die verwendeten Lebensmittel selbst, Zwischenprodukte und die Betriebe stellt.

      Für Weichkäse gelten strikte Importkontrollen. So darf Käse nicht aus Rohmilch hergestellt werden, es sei denn, dass er mehrere Monate lagert, bevor er in den Handel gelangt. Bestimmte traditionelle Herstellungsverfahren, die mit ungefährlichen Verunreinigungen verbunden sein können, sind nicht zulässig. Derzeit darf z. B. französischer Mimolette-Käse wegen eines zu hohen Milbenanteils in der Rinde nicht in die USA exportiert werden.

      Die USA haben sehr weitreichende Vorschriften zum Schutz vor BSE erlassen, die über internationale Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hinausgehen. Einfuhren aus EU-Ländern sind erst seit April 2014 wieder zugelassen. Die Zulassung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln ist streng und anders als in der EU ausgestaltet, auch hierdurch kommt es zu Problemen beim Marktzugang von manchen verarbeiteten Lebensmitteln. So sind in den USA beispielsweise weniger Lebensmittelfarbstoffe zugelassen als in der EU.

      Für die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe von Lebensmitteln gelten z. T. umfangreichere Etikettierungspflichten als in der EU. So muss in den USA der Gehalt an Transfetten ausgezeichnet werden; derzeit befindet sich eine Verordnung in Vorbereitung, die den Zusatz von Transfetten zu Lebensmitteln verbietet. Bei alkoholischen Getränken müssen zum Verbraucherschutz die Etiketten der Flaschen zuvor geprüft und zugelassen werden. Damit haben die USA auch eine effektive Kontrolle über die Inhaltsstoffe von Alkoholika. Bestimmte Früchte und Fruchtsäfte aus der EU dürfen wegen zu hoher Pflanzenschutzmittelrückstände bzw. unklarer Festlegung von erlaubten Rückständen derzeit nicht in die USA exportiert werden. Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen beim Export in die USA nicht nachweisbar sein.

      2. Kosmetika

      In den USA werden Produkte, die in der EU als kosmetische Mittel eingestuft werden, z. T. als rezeptfrei erhältliche Arzneimittel (so genannte over-the-counter Drugs) eingestuft, die anderen Test-, Registrierungs- und Etikettierungsvorschriften entsprechen müssen. Dies betrifft etwa Anti-Schuppenshampoos, Zahnpasta mit Fluorid oder Antitranspirantien.

      3. Umwelt/Energiebereich

      Für Geräte der Informations- und Kommunikationstechnologie gelten z. T. sehr strenge Energieeffizienzvorgaben für die Stromversorgung (Kalifornien). Für Automobile, die einen hohen Spritverbrauch haben, gelten hohe Steuersätze (CAFE = Corporate Average Fuel Economy).

      4. Medizinprodukte

      In der EU können Medizinprodukte mit CE-Kennzeichnung nach Prüfung durch eine benannte Stelle (z. B. TÜV) eines Mitgliedstaats zugelassen werden. Dies gilt zum Beispiel auch für Brustimplantate. In den USA ist dagegen eine Zulassung durch die Federal Drug Administration erforderlich (FDA). Die EU-Medizinprodukteverordnung wird derzeit überarbeitet, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten.