Sollten Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst bei Ausübung ihres Dienstes religiöse oder weltanschauliche Symbole tragen dürfen? - Historie

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  • Sollten Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst bei Ausübung ihres Dienstes religiöse oder weltanschauliche Symbole tragen dürfen?

    von Community Management , angelegt

    Foto: DALIBRI_CC BY-SA 3.0 Foto: DALIBRI_CC BY-SA 3.0 Mit welchen Kleidungsstücken und Symbolen dürfen Lehrer und Lehrerinnen vor eine Klasse treten? Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt. Foto: DALIBRI (CC BY-SA 3.0)

    Ein pauschales Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen ist unrechtmäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Doro fragt nach den Folgen der Entscheidung. Sollte der Staat lieber mehr in eine laizistische Richtung gehen?


    Ein Beitrag von Doro

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung gehen (nach französischem Vorbild), als in die entgegen gesetzte Richtung?


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    Ein pauschales Kopftuch-Verbot für Lehrerinnen ist unrechtmäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Doro fragt nach den Folgen der Entscheidung. Sollte der Staat lieber mehr in eine laizistische Richtung gehen?


    Ein Beitrag von Doro

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

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    Ein Beitrag von Doro

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

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    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

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    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung gehen (nach französischem Vorbild), als in die entgegen gesetzte Richtung?


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    Ein pauschales Kopftuch-Verbot für Lehrer und Lehrerinnen ist unrechtmäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Doro fragt nach den Folgen der Entscheidung. Sollte der Staat lieber mehr in eine laizistische Richtung gehen? des Urteils.


    Ein Beitrag von Doro

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung gehen (nach französischem Vorbild), als in die entgegen gesetzte Richtung?


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    Ein pauschales Kopftuch-Verbot für Lehrer und Lehrerinnen ist unrechtmäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Doro fragt nach den Folgen des Urteils.


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    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung gehen (nach französischem Vorbild), als in die entgegen gesetzte Richtung?


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    Foto: DALIBRI_CC BY-SA 3.0 Mit welchen Kleidungsstücken und Symbolen dürfen Lehrer und Lehrerinnen vor eine Klasse treten? Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html gefällt. Foto: DALIBRI (CC BY-SA 3.0 Link: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de )

    Ein pauschales Kopftuch-Verbot für Lehrer und Lehrerinnen ist unrechtmäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Doro Link: https://publixphere.net/i/publixphere-de/user/Doro fragt nach den Folgen des Urteils.


    Ein Beitrag von Doro Link: https://publixphere.net/i/publixphere-de/user/Doro

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung gehen (nach französischem Vorbild), als in die entgegen gesetzte Richtung?


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    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung gehen marschieren (nach französischem Vorbild), als in die entgegen gesetzte Richtung? umgekehrte Richtung?

  • Sollten Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst bei Ausübung ihres Dienstes religiöse oder weltanschauliche Symbole tragen dürfen?

    von Doro, angelegt

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.3. 2015 entschieden, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Pädagogen an öffentlichen Schulen verstoße gegen deren Glaubensfreiheit. Damit ist im Wesentlichen das Kopftuch-Verbot, das in den meisten deutschen Bundesländern galt, gelockert worden.

    Fragen, die sich m.E. ergeben:

    • Wird bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, durch eine Kopftuch tragende, und sich damit als bekennende Muslima darstellende Lehrerin, die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6, Abs. 2 GG)?

    • Was ist das größere Recht? Die Glaubensfreiheit der Lehrerin (die sie ja im Privaten sowieso hat) oder die Glaubensfreiheit der Schüler/innen? Wenn man sagt, Beides stößt sich nicht aneinander, muss man nicht doch bedenken, dass Schüler/innen sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur (Klassen-) Lehrerin befinden (durch zu erbringende Leistungen, Zensuren usw.), also die Schwächeren sind?

    • Gilt nicht hier der Satz Rosa Luxemburgs: "Die Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden"? Welche Stärke verlangt man von Kindern, sich als Andersdenkende von ihrer Lehrerin abzugrenzen?

    • Sollten im Gegenzug zur Lockerung des Kopftuch-Verbots sich auch christlich eingestellte Lehrkräfte mit großen Kreuzen an Halsketten bekennen oder humanistisch eingestellte Lehrkräfte große "Happy-Human" -Symbole auf z.B. T-Shirts tragen dürfen? Sollen die öffentlichen Schulen zum Schauplatz eines religiös- weltanschauchlichen Wettbewerbs vor und mit den Kindern und Jugendlichen werden dürfen?

    • Oder wäre es nicht besser, die Neutralität an öffentlichen Schulen zu wahren und sämtlichen Bediensteten das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole zu verbieten? (Es würde ja nicht ihre Glaubens- und Meinungsfreiheit einschränken, die sie privatim haben)

    • Sollte der Staat nicht mehr in eine laizistische Richtung marschieren (nach französischem Vorbild), als in die umgekehrte Richtung?

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