Adhocracy funktioniert am besten, wenn JavaScript aktiviert ist.
Diese Adhocracy-Installation wurde eingefroren. Sie können alles ansehen aber nichts bearbeiten.
Du kannst dich mit verschiedenen externen Benutzerkonten anmelden. Bitte beachte, dass die Anmeldung durch externe Anbieter riskant für Deine Privatsphäre und Sicherheit sein kann.
MisterEde, nur ganz kurz zur Rangordnung von Europarecht und Grundgesetz: Wir leben in einem System des Verfassungspluralismus, in dem sowohl die EU-Verträge als auch das Grundgesetz (bzw. sowohl der EuGH als auch das BVerfG) den Anspruch auf Letztgültigkeit erheben, ohne dass der Konflikt zwischen ihnen rechtlich eindeutig aufgelöst werden könnte. (Mehr dazu hier.) Was die Schengen-Verordnung betrifft, ist das aber unproblematisch, da nicht zu erkennen ist, inwiefern sie gegen das Grundgesetz verstoßen sollte. Und der Vorrang von Europarecht gegenüber einfachem nationalem Recht ist völlig unstrittig.
Zur Rechtmäßigkeit der Grenzkontrollen: Man wird darüber streiten können, ob sich Deutschland zu Recht auf Art. 25 Grenzkodex berufen konnte oder auf Art. 26 hätte zurückgreifen müssen. Letztlich ist Art. 25 aber immer noch so schwammig formuliert, dass die Bundesregierung in einem hypothetischen Verfahren vor dem EuGH (das es vermutlich nicht geben wird) damit davonkommen dürfte. Deshalb habe ich bewusst von dem "Geist" der Reform geschrieben: Es ging 2012 darum, dass mit Situationen wie der jetzigen künftig anders umgegangen werden sollte, als es Frankreich 2011 tat und Deutschland heute tut. Allerdings wurde der alte Weg, die einseitige Einführung von Grenzkontrollen, nicht rechtssicher unmöglich gemacht. Indem die Bundesregierung ihn nun beschreitet, leistet sie ihren Beitrag zur faktischen Entwertung der Reform (will heißen: zur Verteidigung unilateraler nationaler Entscheidungsmacht anstelle von gemeinsamen Lösungen im Rat).
Manuel Müller Der (europäische) Föderalist
MisterEde, nur ganz kurz zur Rangordnung von Europarecht und Grundgesetz: Wir leben in einem System des Verfassungspluralismus, in dem sowohl die EU-Verträge als auch das Grundgesetz (bzw. sowohl der EuGH als auch das BVerfG) den Anspruch auf Letztgültigkeit erheben, ohne dass der Konflikt zwischen ihnen rechtlich eindeutig aufgelöst werden könnte. (Mehr dazu hier.) Was die Schengen-Verordnung betrifft, ist das aber unproblematisch, da nicht zu erkennen ist, inwiefern sie gegen das Grundgesetz verstoßen sollte. Und der Vorrang von Europarecht gegenüber einfachem nationalem Recht ist völlig unstrittig.
Zur Rechtmäßigkeit der Grenzkontrollen: Man wird darüber streiten können, ob sich Deutschland zu Recht auf Art. 25 Grenzkodex berufen konnte oder auf Art. 26 hätte zurückgreifen müssen. Letztlich ist Art. 25 aber immer noch so schwammig formuliert, dass die Bundesregierung in einem hypothetischen Verfahren vor dem EuGH (das es vermutlich nicht geben wird) damit davonkommen dürfte. Deshalb habe ich bewusst von dem "Geist" der Reform geschrieben: Es ging 2012 darum, dass mit Situationen wie der jetzigen künftig anders umgegangen werden sollte, als es Frankreich 2011 tat und Deutschland heute tut. Allerdings wurde der alte Weg, die einseitige Einführung von Grenzkontrollen, nicht rechtssicher unmöglich gemacht. Indem die Bundesregierung ihn nun beschreitet, leistet sie ihren Beitrag zur faktischen Entwertung der Reform (will heißen: zur Verteidigung unilateraler nationaler Entscheidungsmacht anstelle von gemeinsamen Lösungen im Rat).