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    Lieber MisterEde , danke für den Hinweis. Ich hab die Polizei Berlin auch nach entsprechenden Statistiken gefragt, also nach Anzeigen, die im Sande verlaufen, und nach Schwierigkeiten bei der Verfolgung solcher Delikte im Netz. Noch keine Antwort. Vielleicht werden manche Delikte auch statistisch gar nicht nach dem Ort (Internet) erfasst, an dem sie stattfinden.

    Stalking: Warum so wenig Verurteilungen?

    Zur Diskrepanz zwischen der Zahl der Anzeigen und Verurteilungen im Sonderfall Stalking (online/offline) gibt Wolf Ortiz-Müller (Psychologischer Psychotherapeut, Leiter der Beratungsstelle Stop-Stalking Berlin Link: http://www.stop-stalking-berlin.de/ ) Berlin) eine Einschätzung:

    Zur Beurteilung des „Missverhältnisses“ zwischen Anzeigen nach §238 StGB ("Stalking-Paragraph", Anm. d. Red.)und erfolgten Verurteilungen, ist ein Vergleich der Verurteilungsrate bei anderen Straftatbeständen einer vergleichbaren Deliktschwere sinnvoll. Hierfür liegen mir leider keine exakten Zahlen vor; laut mündlicher Auskunft einer Abteilungsleiterin Häusliche Gewalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin stellten die Strafverfolgungsbehörden ca. 70% aller anhängenden Strafverfahren ein, bei Nachstellung könnte die Quote noch etwas höher sein.

    Als Grund hierfür wird von ihr angegeben, dass viele Anzeigen wg. Verhaltensweisen, die sich anfangs als Nachstellung darstellen, „von alleine“ bzw. nach erfolgter Anzeige bei der Polizei aufhören und sich somit eine weitere Strafverfolgung erübrigt. Bereits nach Durchsicht der Ermittlungsakten ergebe sich in einer sehr großen Anzahl von Fällen, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten keinesfalls den Straftatbestand der Nachstellung erfülle.

    In den Medien und in der Bevölkerung fände sich eine falsche Vorstellung von der Intention des Nachstellungsgesetzes, wie es der Gesetzgeber erlassen habe, um bestimmte gravierende Verstöße, die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, zu sanktionieren. Es sei dem Gesetzgeber darum gegangen, vor „Verfolgung“ zu schützen, vor massivem Eindringen in die Privatsphäre – nicht, um sich vor den in der Realität überwiegenden, jedoch minderschweren Nachstellungsverhaltensweisen wie Emails, AB-Nachrichten und sms etc. zu schützen.

    In der Praxis der Amtsanwaltschaft können demzufolge vielfach keine „schwerwiegende Beeinträchtigungder Lebensgestaltung “ festgestellt werden, für die „realen Fälle“ stünde mit „Einstellung gegen Auflage“ nach §153a StPO, mit Strafbefehlen und ggfs. Eröffnung des Strafverfahrens ein ausreichende Sanktionierungsinstrumente als Erfolgsdelikt zur Verfügung.

    Das ganze Gutachten ist übrigens sehr lesenswert, wie ich persönlich finde, weil es eine Rundumperspektive liefert (Stalking-Opfer und Täter) Grüße, Alex

    Landtag NRW: Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss am 19 März 2014 „Stalking-Opfer besser schützen“. Von Wolf Ortiz-Müller (Psychologischer Psychotherapeut, Leiter der Beratungsstelle Stop-Stalking Berlin) Link: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-1492.pdf

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    Lieber MisterEde , danke für den Hinweis. Ich hab die Polizei Berlin auch nach entsprechenden Statistiken gefragt, also nach Anzeigen, die im Sande verlaufen, und nach Schwierigkeiten bei der Verfolgung solcher Delikte im Netz. Noch keine Antwort. Vielleicht werden manche Delikte auch statistisch gar nicht nach dem Ort (Internet) erfasst, an dem sie stattfinden.

    Stalking: Warum so wenig Verurteilungen?

    Zur Diskrepanz zwischen der Zahl der Anzeigen und Verurteilungen im Sonderfall Stalking (online/offline) gibt Wolf Ortiz-Müller (Psychologischer Psychotherapeut, Leiter der Beratungsstelle Stop-Stalking Berlin) eine Einschätzung:

    Zur Beurteilung des „Missverhältnisses“ zwischen Anzeigen nach §238 StGB ("Stalking-Paragraph", Anm. d. Red.)und erfolgten Verurteilungen, ist ein Vergleich der Verurteilungsrate bei anderen Straftatbeständen einer vergleichbaren Deliktschwere sinnvoll. Hierfür liegen mir leider keine exakten Zahlen vor; laut mündlicher Auskunft einer Abteilungsleiterin Häusliche Gewalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin stellten die Strafverfolgungsbehörden ca. 70% aller anhängenden Strafverfahren ein, bei Nachstellung könnte die Quote noch etwas höher sein.

    Als Grund hierfür wird von ihr angegeben, dass viele Anzeigen wg. Verhaltensweisen, die sich anfangs als Nachstellung darstellen, „von alleine“ bzw. nach erfolgter Anzeige bei der Polizei aufhören und sich somit eine weitere Strafverfolgung erübrigt. Bereits nach Durchsicht der Ermittlungsakten ergebe sich in einer sehr großen Anzahl von Fällen, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten keinesfalls den Straftatbestand der Nachstellung erfülle.

    In den Medien und in der Bevölkerung fände sich eine falsche Vorstellung von der Intention des Nachstellungsgesetzes, wie es der Gesetzgeber erlassen habe, um bestimmte gravierende Verstöße, die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, zu sanktionieren. Es sei dem Gesetzgeber darum gegangen, vor „Verfolgung“ zu schützen, vor massivem Eindringen in die Privatsphäre – nicht, um sich vor den in der Realität überwiegenden, jedoch minderschweren Nachstellungsverhaltensweisen wie Emails, AB-Nachrichten und sms etc. zu schützen.

    In der Praxis der Amtsanwaltschaft können demzufolge vielfach keine „schwerwiegende Beeinträchtigungder Lebensgestaltung “ festgestellt werden, für die „realen Fälle“ stünde mit „Einstellung gegen Auflage“ nach §153a StPO, mit Strafbefehlen und ggfs. Eröffnung des Strafverfahrens ein ausreichende Sanktionierungsinstrumente als Erfolgsdelikt zur Verfügung.

    Das ganze Gutachten ist übrigens sehr lesenswert, wie ich persönlich finde, weil es eine Rundumperspektive liefert (Stalking-Opfer und Täter) Grüße, Alex

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    Lieber MisterEde , danke für den Hinweis. Ich hab die Polizei Berlin auch nach entsprechenden Statistiken gefragt, also nach Anzeigen, die im Sande verlaufen, und nach Schwierigkeiten bei der Verfolgung solcher Delikte im Netz. Noch keine Antwort. Vielleicht werden manche Delikte auch statistisch gar nicht nach dem Ort (Internet) erfasst, an dem sie stattfinden.

    Stalking: Warum so wenig Verurteilungen?

    Zur Diskrepanz zwischen der Zahl der Anzeigen und Verurteilungen im Sonderfall Stalking (online/offline) gibt Wolf Ortiz-Müller (Psychologischer Psychotherapeut, Leiter der Beratungsstelle Stop-Stalking Berlin) eine Einschätzung:

    Zur Beurteilung des „Missverhältnisses“ zwischen Anzeigen nach §238 StGB ("Stalking-Paragraph", Anm. d. Red.)und erfolgten Verurteilungen, ist ein Vergleich der Verurteilungsrate bei anderen Straftatbeständen einer vergleichbaren Deliktschwere sinnvoll. Hierfür liegen mir leider keine exakten Zahlen vor; laut mündlicher Auskunft einer Abteilungsleiterin Häusliche Gewalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin stellten die Strafverfolgungsbehörden ca. 70% aller anhängenden Strafverfahren ein, bei Nachstellung könnte die Quote noch etwas höher sein.

    Als Grund hierfür wird von ihr angegeben, dass viele Anzeigen wg. Verhaltensweisen, die sich anfangs als Nachstellung darstellen, „von alleine“ bzw. nach erfolgter Anzeige bei der Polizei aufhören und sich somit eine weitere Strafverfolgung erübrigt. Bereits nach Durchsicht der Ermittlungsakten ergebe sich in einer sehr großen Anzahl von Fällen, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten keinesfalls den Straftatbestand der Nachstellung erfülle.

    In den Medien und in der Bevölkerung fände sich eine falsche Vorstellung von der Intention des Nachstellungsgesetzes, wie es der Gesetzgeber erlassen habe, um bestimmte gravierende Verstöße, die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, zu sanktionieren. Es sei dem Gesetzgeber darum gegangen, vor „Verfolgung“ zu schützen, vor massivem Eindringen in die Privatsphäre – nicht, um sich vor den in der Realität überwiegenden, jedoch minderschweren Nachstellungsverhaltensweisen wie Emails, AB-Nachrichten und sms etc. zu schützen.

    In der Praxis der Amtsanwaltschaft können demzufolge vielfach keine „schwerwiegende Beeinträchtigungder Lebensgestaltung “ festgestellt werden, für die „realen Fälle“ stünde mit „Einstellung gegen Auflage“ nach §153a StPO, mit Strafbefehlen und ggfs. Eröffnung des Strafverfahrens ein ausreichende Sanktionierungsinstrumente als Erfolgsdelikt zur Verfügung.

    Das ganze Gutachten ist übrigens sehr lesenswert, wie ich persönlich finde, weil es eine Rundumperspektive liefert (Stalking-Opfer und Täter) Grüße, Alex