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    Silvia Kortmann (IBKA) · angelegt
     

    Hallo, Mister Ede, gerade weil die Kirchensteuer ein Mitgliedsbeitrag für eine nichtstaatliche Organisation ist, dürfte der Staat kein Jota damit zu tun haben. Ursprünglich beschränkte sich gemäß Artikel 137 der Weimarer Verfassung (der durch Artikel 140 Bestandteil unseres Grundgesetzes ist) die Mitwirkung des Staates auf die Weitergabe der Steuerlisten an die Kirchen. Von einer Inanspruchnahme des Staates, der Arbeitgeber und der Banken für die Kirchen ist in diesem Artikel keine Rede.

    Als das Grundgesetz verfasst wurde, gehörten etwa 96% der Bevölkerung einer der beiden Großkirchen an. Die Autoren des GG konnten davon ausgehen, dass ein Verweis auf Gott für die meisten Menschen eine Bedeutung hat. Mittlerweile sind 36% konfessionsfrei und insgesamt 42% der Bevölkerung weder katholisch noch evangelisch. Speziell konfessionsfreie Menschen sehen keine Veranlassung, sich von einem Gott in die Pflicht nehmen zu lassen, dessen Existenz sie bezweifeln oder von dessen Nichtexistenz sie überzeugt sind. Der Gottesbezug in der Verfassung ist veraltet, und das Miteinander von Staat und Kirchen diskriminiert Andersgläubige und Konfessionsfreie.