Hallo MisterEde,
ich wurde von Publixphere auf Ihre Frage aufmerksam gemacht und möchte Ihnen gern ein weiteren kurzen Hinweise zu Ihrer Frage geben. Der BGH hat Ende letzten Jahres entschieden, die seit langem umstrittene Frage, ob (dynamische) IP-Adressen personenbezogene Daten sind und damit dem Datenschutzrecht unterfallen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen (Beschluss vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 135/13). Die Entscheidung des EuGH steht noch aus. Sollte er die Frage des Personenbezuges von IP-Adressen bejahen, müsste die bei Diensteanbietern verbreitete Speicherpraxis von IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus - nicht nur zu Abrechnungszwecken - nochmal neu unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Der EuGH wird sich also mit zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie auseinandersetzen müssen. Zum Einen, ob eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für sich ein personenbezogenes Datum ist, auch dann wenn lediglich ein Dritter - im vorliegenden Fall der Zugangsanbieter - über die zur Identifizierung der Person erforderlichen Zusatzdaten verfügt. Bejaht er dies, wird es um die Frage gehen, ob die entsprechende nationale Vorschrift im Telemediengesetz, die eine Speicherung ohne Einverständnis des Nutzers verbietet, europäischem Datenschutzrecht widerspricht, wonach eine Speicherung bei „berechtigtem Interesse“ erlaubt ist, sofern nicht Grundrechte des Betroffenen entgegenstehen. Die Diskussion zeigt einmal mehr, wie wichtig die Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist, um eine einheitliche Auslegung grundlegender Fragen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu gewährleisten.