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willkommen in der ersten Diskussion zum 4. Europäischen Salon. Vielen Dank für Ihre/Eure ersten Beiträge zum Thema.
Zunächst zur Frage der Begriffsklärung: Die in der Ausgangsfragestellung gewählte terminologische Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft hat folgenden Hintergrund. Obwohl die beiden Begriffe in den meisten Fällen synonym verwendet werden und dies natürlich durchaus berechtigt, ermöglichen die dahinter stehenden historischen Bedeutungen und Wertungen vielschichtige Differenzierungen.
Wenn man die Staatsangehörigkeit als die lediglich formale Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Staat versteht, bleibt Raum für die Staatsbürgerschaft als Zuordnungsbegriff für Rechte und Pflichten eines Bürgers in einer Gemeinschaft (beispielhaft nur: Recht auf Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Wahlrecht). Hintergrund der Begriffswahl war es demnach einen tiefergehenden Einstieg in die Thematik zu ermöglichen und begriffstechnisch, auch im Hinblick auf das wiederum anders gelagerte Konstrukt der EU-Unionsbürgerschaft, zu sensibilisieren.
Migrationsbewegungen stellen unsere Gesellschaft auf deutscher und EU Ebene zweifelsohne weiter vor Herausforderungen. Durch Ihre Ausführungen zu „Identität“, „Lasten der Vergangenheit“ und „Erbschuld“ stellen Sie vor allem die Frage, ob Migranten langfristig das Recht haben sollten, sich mit staatsbürgerlichen Rechten in einem Land aufhalten zu dürfen, ohne die mitunter schwierige Historie eines Staates zu akzeptieren. Wenn sie es gestatten, geht die Redaktion anknüpfend an die Ausgangsfragen noch einmal einen Schritt zurück: Sollte es Ihrer Ansicht nach grundsätzlich möglich sein, womöglich in beiderseitigem Interesse (Staatsbürger <-> Migrant), Bürgerrechte an Drittstaatsangehörige zu verleihen? Wenn ja, welche? Besteht überhaupt die Notwendigkeit?
admin
Hallo Doro, hallo sahrasahara,
willkommen in der ersten Diskussion zum 4. Europäischen Salon. Vielen Dank für Ihre/Eure ersten Beiträge zum Thema. Zunächst zur Frage der Begriffsklärung: Die in der Ausgangsfragestellung gewählte terminologische Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft hat folgenden Hintergrund. Obwohl die beiden Begriffe in den meisten Fällen synonym verwendet werden und dies natürlich durchaus berechtigt, ermöglichen die dahinter stehenden historischen Bedeutungen und Wertungen vielschichtige Differenzierungen.
Wenn man die Staatsangehörigkeit als die lediglich formale Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einem Staat versteht, bleibt Raum für die Staatsbürgerschaft als Zuordnungsbegriff für Rechte und Pflichten eines Bürgers in einer Gemeinschaft (beispielhaft nur: Recht auf Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Wahlrecht). Hintergrund der Begriffswahl war es demnach einen tiefergehenden Einstieg in die Thematik zu ermöglichen und begriffstechnisch, auch im Hinblick auf das wiederum anders gelagerte Konstrukt der EU-Unionsbürgerschaft, zu sensibilisieren.
Migrationsbewegungen stellen unsere Gesellschaft auf deutscher und EU Ebene zweifelsohne weiter vor Herausforderungen. Durch Ihre Ausführungen zu „Identität“, „Lasten der Vergangenheit“ und „Erbschuld“ stellen Sie vor allem die Frage, ob Migranten langfristig das Recht haben sollten, sich mit staatsbürgerlichen Rechten in einem Land aufhalten zu dürfen, ohne die mitunter schwierige Historie eines Staates zu akzeptieren. Wenn sie es gestatten, geht die Redaktion anknüpfend an die Ausgangsfragen noch einmal einen Schritt zurück: Sollte es Ihrer Ansicht nach grundsätzlich möglich sein, womöglich in beiderseitigem Interesse (Staatsbürger <-> Migrant), Bürgerrechte an Drittstaatsangehörige zu verleihen? Wenn ja, welche? Besteht überhaupt die Notwendigkeit?
Herzliche Grüße, die Redaktion!