Titus Lienen Mitglied JEB ist dagegen
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Liebe jkippenberg, das Problem ist, dass die gesetzlichen Neuregelungen in ihrer Unionsrechtskonformität zumindest fragwürdig sind: Die Freizügigkeit eines Unionsbürgers kann grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden ( Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie). Nach dem neuen Freizügigkeitsgesetz kann Unionsbürgern die Wiedereinreise verboten werden, wenn sie falsche Nachweise für die Einreiseberechtigung liefern. Es ist zweifelhaft, ob das bereits eine erhebliche Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellt, die eine derartige Beschränkung rechtfertigen könnte. Ist es jedoch keine, ist sie unionsrechtswidrig, weil die Aufzählung des Art. 15 in dieser Frage abschließend ist. Unter anderem ein Gutachten zum Änderungsgesetz vom Oktober letzten Jahres des Fachbereichs Europa des Bundestags kommt zum Ergebnis, dass hier die Grenzen des Art. 15 überschritten sind. Darüber hinaus entbehrt diese Regelung jedoch auch jeder statistisch begründeten Notwendigkeit (siehe Angelikas Beitrag). Deutschland nutzt hier nicht mehr seinen nationalen Gestaltungsspielraum, sondern der Gesetzgeber gibt in seiner parlamentarischen Vier-Fünftel-Mehrheit rechtspopulistischen Parolen einer Koalitionspartei neuen Aufschwung und schürt Ängste, indem er die Freizügigkeit fälschlicherweise mit "Sozialmissbrauch" in Verbindung bringt.