Position: Der Grundsatz der Offenheit und das Recht auf Zugang zu Dokumenten

Originalversion

DER GRUNDSATZ DER OFFENHEIT UND DAS RECHT AUF

ZUGANG ZU DOKUMENTEN

Dokumente

von Simon Wendelin Burger.

Spätestens seit dem Bekanntwerden von Inhalt und Umfang des vom Rat der Europäischen Union an die Europäische Kommission erlassenen Mandates zur Verhandlung eines Freihandelsabkommens mit den Vereinigten Staaten[1] und der dadurch enthüllten Tragweite der geplanten transatlantischen Handels- und Investi-tionspartnerschaft TTIP werden die Rufe nach mehr Transparenz, einer Demokratisierung des Verhandlungsprozesses und einer stärkeren Einbindung der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die inhaltliche Ausgestaltung des Handelsvertrages immer lauter. Dabei ist gerade das Verhandlungsmandat, dessen Inhalt nur durch ein «Leak» an die Öffentlichkeit gelangte, für viele das Paradebeispiel für das Fehlen von Transparenz in den Verhandlungen zu TTIP. Vor allem von deutsch-sprachigen Medien und Bürgerbewegungen wird wiederholt moniert, dass trotz großen Interesses von Seiten der Bürgerinnen und Bürger keine wirklichen Versuche inklusiver Politik vorgenommen würden. Der Unmut bezieht sich dabei hauptsächlich auf fehlende Informationen zu den geplan-ten Inhalten der transatlantischen Investitions- und Handelspartnerschaft: Von vielen Seiten wird gefordert, dass das Verhandlungsmandat von offizieller Stelle bekannt gemacht werden muss, und dass die Europäische Kommission ihre Dokumentation zu den verhandelten Inhalten und ihren Verhandlungspositionen öffentlich zugänglich und somit debattierbar machen soll.[2]
Die Europäische Kommission hingegen wirbt auf verschiedenen Internetauftritten und Informationsveranstaltungen mit einer «Transparenzoffensive» und veröffentlicht auf einer Vielzahl von Kanälen Informationen zu Inhalt und Positionen in den Verhandlungen zum transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft, merkt aber offen an, dass einige Dokumente nicht öffentlich zugänglich gemacht werden könnten, da „Verhandlungspartner gegenseitiges Vertrauen aufbauen müssen [und] jegliche Verhandlung daher ein gewisses Maß an Vertraulichkeit erfordert.“[3] Es ist daher unumstritten, dass sich die Kommission tatsächlich vorbehält, gewisse Dokumente zurückzuhalten und nicht zu veröffentlichen; gewisse interne Unterlagen, wie beispielsweise die Positionspapiere der Europäischen Kommission, werden auch auf Anfrage nicht herausgegeben.[4]
Für EU-Skeptiker und –Kritiker fügt sich der dadurch entstehende Anschein von der Führung von Geheimverhandlungen nur zu gut in den altbekannten Ruf der Europäischen Kommission als «bürgerferner Bürokratieapparat» und lässt viele an der Legitimität der Kommission als Verhandlungsführerin zweifeln. Und tatsächlich steht die Geheimhaltung von Verhandlungsunterlagen prima facie in einem deutlichen Widerspruch zu der Verpflichtung zu mehr Inklusion und Bürgernähe, die der Europäischen Union und ihren Institutionen durch die Verträge auferlegt wird: Nach den Grundsätzen des Vertrags über die Europäische Union haben die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das Recht, am „demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, weswegen auch die Entscheidungen der Institutionen „möglichst offen und möglichst bürgernah“ getroffen werden müssen.[5]
Im Folgenden sollen daher die Verpflichtungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates zu einer transparenten Arbeitsweise und Entscheidungsfindung sowie die unionsrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf Dokumentzugang kurz skizziert werden.

Der Grundsatz der Offenheit des Regierens und die primärrechtlichen

Transparenzgarantien

ARTIKEL 15 AEUV (VGL. ARTIKEL 42 GRUNDRECHTSCHARTA)

Die zentrale primärrechtliche Vorschrift zur Garantie von Transparenz in der Arbeitsweise und den Entscheidungsprozessen der europäischen Institutionen ist Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der in seinem ersten Absatz den allgemeinen «Grundsatz der Offenheit» normiert.[6] Demnach sind alle „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union“ – das heißt also auch die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union – grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Verwaltungs- und Rechtsetzungstätigkeit transparent auszugestalten und die Zivilgesellschaft möglichst weitgehend an ihren Entscheidungen teilhaben zu lassen.[7] Dieser abstrakte Grundsatz wird durch weitere primär- und sekundärrechtliche Bestimmungen konkretisiert: Gemäß Art 15 Absatz 2 AEUV sind die Tagungen des Europäischen Parlaments sowie jene des Rates der Europäischen Union, sofern sie Beratungen und Abstimmungen über Gesetzgebungsakte betreffen, öffentlich abzuhalten. Darüber hinaus haben die Institutionen die Pflicht, die das Gesetzge-bungsverfahren betreffenden Dokumente öffentlich zugänglich zu machen.[8] Da der Erlass des Verhandlungsmandats zu TTIP durch den Rat keinen eigenständigen Gesetzgebungsakt und auch keinen Teil des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu einem solchen darstellt, ist in Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass das vom Rat an die Europäische Kommission gerichtete Verhandlungsmandat nicht von dieser Pflicht umfasst ist, weswegen die Geheimhaltung desselben – zumindest in Bezug auf Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 4 AEUV – keinen Widerspruch zum Grundsatz der Offenheit begründet.[9] Die Beratung und Abstimmung über die Inkraftsetzung des völkerrechtlichen Abkommens selbst, die in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren stattfindet, sind jedoch jedenfalls unter die Bestimmungen des Artikel 15 AEUV zu subsu-mieren.[10] Neben der Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Veröffentlichungspflicht von Gesetzgebungsakten schreibt Artikel 15 Absatz 3 AEUV als weitere Konkretisierung des Grundsatzes der Offenheit ein individuelles «Recht auf den Zugang zu Dokumenten» vor. Demnach hat „jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitglied-staat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union […].“[11] Dabei ist dieses Recht in mehrfacher Hinsicht umfassender als die Veröffentlichungs-pflicht von Gesetzgebungsakten: Das Recht auf den Zugang zu Dokumenten beschränkt sich nicht allein auf Dokumente betreffend eines Gesetzgebungsverfahrens, sondern besteht tatsächlich in Hinblick auf sämtliche Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von einem Organ erstellt wurden oder bei diesem eingegangen sind und sich in dessen Besitz befinden, wobei die Form des Dokumentträgers nicht ausschlaggebend ist.[12] Darüber hinaus verpflichtet Artikel 15 Absatz 3 AEUV nicht nur die gesetzgebenden Institutionen der Europäischen Union; der Anspruch auf Dokumentzugang besteht gegenüber allen Organen und Einrichtungen der EU und somit auch gegenüber der Europäischen Kommission. Im Lichte der Weite des Begriffs des Dokuments und des Adressatenkreises des Artikel 15 Absatz 3 AEUV muss daher angenommen werden, dass jedem Unionsbürger, jeder Unionsbürgerin sowie jeder natürlichen und juristischen Person mit (Wohn)sitz in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich das Recht zukommt, in das vom Rat erlassene Verhandlungsmandat sowie die diversen Verhandlungs- und Positionspapiere der Europäischen Kommission Einsicht zu nehmen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das Recht auf Dokumentzugang aus Artikel 15 Absatz 3 AEUV nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV unter Gesetzesvorbehalt steht: Verfahren und Schranken des Rechts auf Zugang zu Dokumenten sind in demzufolge in der Ratsverordnung 1049/2001 geregelt, die im Folgenden weiter erläutert wird.[13]

Das Recht auf den Zugang zu Dokumenten und dessen sekundärrechtliche Ausgestaltung

VERORDNUNG (EG) 1049/2011

Im Sinne der Verordnung (EG) 1049/2001 besteht ein Recht auf Zugang zu allen „Inhalten unabhängig von der Form des Datenträgers, die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich eines [Organs der Europäischen Union] betreffen.“[14] Der Umfang des Anspruchsgegenstands ist dabei nur darauf beschränkt, dass die betreffenden Inhalte im Besitz der angefragten Institution und auch tatsächlich in irgendeiner Form dokumentiert sind; die Institutionen der Europäischen Union sind demnach nicht verpflichtet, undokumentierte Informationen für eine/n AntragstellerIn zu beschaffen oder zu kompilieren.[15] Um den Zugang zu Informationen für die Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern schreibt Artikel 11 der Verordnung (EG) 1049/2001 vor, dass Listen von Dokumenten der Europäische Kommission, des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments in Registern im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Sollten die Dokumente nicht direkt zum Abruf zur Verfügung stehen, kann jeder der obengenannten Anspruchsberechtigten einen Antrag auf Informationserteilung an das entsprechende Organ richten.[16] Im Falle einer Antragsstellung wird die Berechtigung zum Zugang für jedes Dokument im Einzelfall konkret geprüft, wobei eine Zugangsverweigerung nur mit schriftlicher Begründung erfolgen darf. Einschränkungen des Zugangs können dabei nur in engen, in der Verordnung festgelegten Grenzen zum Schutze öffentlicher oder privater Interessen vorgenommen werden. Artikel 4 der Verordnung (EG) 1049/2001 unter-scheidet dabei zwischen absoluten und relativen Zugangsverweigerungsgründen: Zu den absoluten Verweigerungsgründen zählen beispielsweise der Schutz der öffentlichen Interessen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen oder die Finanz-, Wirtschafts- oder Währungspolitik.[17] Nimmt das angefragte Organ die Gefährdung einer dieser Interessen durch die Preisgabe des Dokuments an, so lehnt sie den Dokumentzugang zwingend ab. Im Falle der relativen Verweigerungsgründe hingegen kann die angefragte Institution den Zugang zu einem Dokument nur dann verweigern, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht; Anwendungsfälle sind beispielsweise die Gefährdung von geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person (Wettbewerbsrecht), die Gefährdung eines anhängigen Gerichtsverfahrens oder der Schutz des Beratungsgeheimnisses des Organs.[18] Darüber hinaus kann die angefragte Einrichtung den Zugang zu einem Dokument auch dann verweigern, wenn die Beschaffung oder Prüfung der Zugangsberechtigung einen unver-hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellen würde, was jedoch nur als ultima ratio und zum Schutz des ungestörten Ablaufs der ordnungsgemäßen Verwaltung in Betracht gezogen werden sollte.[19] Da bisher noch keine Veröffentlichung des Verhandlungsmandats des Rates und der diversen Verhandlungs- und Positionspapiere der Europäischen Kommission vorgenommen wurde ist es evident, dass die Institutionen eine Gefährdung von öffentlichen Interessen durch eine Veröffentlichung angenommen haben müssen. Im Falle des Verhandlungsmandates stützte sich der Rat dabei auf den Schutz der Interessen in den internationalen Beziehungen,[20] während von Seiten der Europäischen Kommission mit dem Schutz wirtschaftlicher Interessen argumentiert wird und Anfragen bereits sogar aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands abgelehnt wurden.[21]

Schlussfolgerungen in Hinblick auf die Transparenz der Verhandlungen zu TTIP

Die Analyse der primär- und sekundärrechtlichen Bestimmungen zur Transparenz der Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der Europäischen Union zeigt, dass den Unionsbürgerinnen und –bürgern weitreichende Informa-tionsansprüche zukommen, die grundsätzlich alle Politikbereiche der Europäischen Union umfassen. Trotz der Reichweite der europarechtlichen Transparenzgarantien bleibt den Institutionen aber ein gewisser Spielraum in der Prüfung der Zugangsberechtigung zu Dokumenten, der gerade im Rahmen der Verhandlungen zu einem derart bedeutenden Abkommen wie TTIP voll ausgeschöpft zu werden scheint: Bei der Annahme einer Gefährdung von wirtschaftlichen Interessen oder Interessen der internationalen Beziehungen können die Institutionen eine Veröffentlichung von Informationen zwingend ablehnen, selbst wenn der Zugang zu den Dokumenten im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. In Hinblick auf die demokratischen Grundsätze und die Prinzipien eines bürgernahen und inklusiven Regierens, zu denen sich die Europäische Union in den Verträgen bekennt, scheint diese Regelung freilich nicht vollkommen zufriedenzustellen.


  • [1] Das Verhandlungsmandat wurde auf Grundlage von Artikel 207 Abs. 3 und Artikel 218 Abs. 2 des Vertrages über die Ar-beitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Basierend auf der Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Offenheit zugunsten des Schutzes strategischer Wirtschaftsinteressen nach Verordnung (EG) 1049/2001 vom 30.Mai 2001 wurden Inhalt und Umfang des Mandats nicht offiziell bekannt gemacht. Durch ein „Leak“ gelangte das Dokument jedoch im Frühjahr 2014 an die Öffentlichkeit und ist nunmehr auf http://www.ttip-leak.eu einsehbar.
  • [2] Siehe unter anderem: (1) Blogeintrag von Ska Keller, MEP (www.ska-keller.de/de/presse/eu-us-freihandelsabkommen-rat-verweigert-transparenz-bei-ttip), (2) Blogeintrag von campact (blog.campact.de/2014/08/peinlich-eu-kommissar-kennt-eigene-ttip-studie-nicht/), (3) Blogeintrag von Lobbycontrol (www.lobbycontrol.de/2014/06/ttip-verhandlungen-wir-machen-druck-fuer-mehr-transparenz/), (4) Freihandelsabkommen: Goliath gegen Goliath, Die Zeit, Nr. 7/2014, 19. Februar 2014.
  • [3] Siehe Informationsblatt der Europäischen Kommission (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/march/tradoc_152276.pdf).
  • [4] Siehe unter anderem: Blogeintrag von Greenpeace Österreich (http://www.greenpeace.org/austria/de/News/Aktuelle-Meldungen/Gentechnik-News/2014/TTIP-Greenpeace-legt-formelle-Beschwerde-gegen-EU-Kommission-ein).
  • [5] Vertrag über die Europäische Union, Amtsblatt C326, 26. Oktober 2012, Art 1, Art 10 Abs 3; (Im Folgenden: EUV).
  • [6] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amts-blatt C326, 26. Oktober 2012, Art 15; (Im Folgenden: AEUV).
  • [7] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht der Euro-päischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010), Beck, Art 15 AEUV, Rn 8-11; Beachte: Der Begriff „Verwaltung“ bezieht sich demnach auf sämtliche „gubernative“ Tätigkeiten der Europäi-schen Union – das heißt nicht nur Maßnahmen der Exekutive, sondern auch solche der Legislative.
  • [8] Art 15 Abs 3 Unterabs 5 AEUV.
  • [9] Vergleiche Art 218 Abs 3 AEUV und Art 289 Abs 3 AEUV; In einem Brief an den Rat argumentiert die Europäische Bürgerbeauftrage jedoch, dass im Lichte des besonders großen öffentlichen Interesse die Geheimhaltung eines derart elementaren Dokuments nicht mit dem Grundsatz der Offenheit vereinbar sei (siehe: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en/54634/html.bookmark); die verbindliche Entscheidung in dieser Sache obliegt jedoch letztendlich dem EuGH.
  • [10] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010), Beck, Art 15 AEUV, Rn 19; umfasst sind demnach alles Gesetzgebungsakte die vom Rat (und dem Parlament) im ordentlichen oder be-sonderen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen sind, worunter der Erlass internationaler Abkommen nach den Verfahrensbestimmungen von Artikel 207 und Artikel 218 AEUV zu subsumieren sind. Zu beachten ist aber, dass Art 15 Abs 3 Unterabs 5 auch hier in Hinblick auf den Dokumentzugang auf die Verord-nung (EG) 1049/2001 verweist.
  • [11] Art 15 Abs 3 AEUV. Gemäß Art 2 Abs 2 der Verordnung (EG) 1049/2001 können die angefragten Organe den Kreis der Anspruchsberechtigten auf natürliche und juristische Personen ohne (Wohn)sitz in einem Mitgliedsstaat erweitern, was der gängigen Praxis entspricht (Siehe Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage [2011], Beck, Art 15 AEUV, Rz 12).
  • [12] Verordnung (EG) 1049/2001 des Rates vom 30. Mai 2001, ABl L 145, 31. Mai 2001, Art 2 Abs 3, Art 3 lit a.
  • [13] Verordnung (EG) 1049/2001 des Rates vom 30. Mai 2001, ABl L 145, 31. Mai 2001 (Im Weiteren: VO [EG] 1049/2001); Beachte: Grundlage der Verordnung war Art 255 EGV.
  • [14] Art 3 lit. b der Verordnung (EG) 1049/2001.
  • [15] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010), Beck, Art 15 AEUV, Rn 46.
  • [16] Zu Antragstellung und Verfahren siehe Art 6 – Art 8 der Verordnung (EG) 1049/2001.
  • [17] Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) 1049/2001.
  • [18] Art 4 Abs 2-4 der Verordnung (EG) 1049/2001.
  • [19] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010), Beck, Art 15 AEUV, Rn 58.
  • [20] Siehe http://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en/54634/html.bookmark
  • [21] http://www.greenpeace.org/austria/de/News/Aktuelle-Meldungen/Gentechnik-News/2014/TTIP-Greenpeace-legt-formelle-Beschwerde-gegen-EU-Kommission-ein/

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 **DER GRUNDSATZ DER OFFENHEIT UND DAS RECHT AUF**
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4 **ZUGANG ZU DOKUMENTEN**
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8 ![Dokumente](https://salon-cms.liqd.net/de/salon-bilder/euro
9 paeischer-salon-3/dokument-gross-616-216.png/@@images/image.
10 png)
11
12 von Simon Wendelin Burger.
13
14 Spätestens seit dem Bekanntwerden von Inhalt und Umfang des
15 vom Rat der Europäischen Union an die Europäische Kommission
16 erlassenen Mandates zur Verhandlung eines
17 Freihandelsabkommens mit den Vereinigten Staaten[1] und der
18 dadurch enthüllten Tragweite der geplanten transatlantischen
19 Handels- und Investi-tionspartnerschaft TTIP werden die Rufe
20 nach mehr Transparenz, einer Demokratisierung des
21 Verhandlungsprozesses und einer stärkeren Einbindung der
22 europäischen Bürgerinnen und Bürger in die inhaltliche
23 Ausgestaltung des Handelsvertrages immer lauter.
24 Dabei ist gerade das Verhandlungsmandat, dessen Inhalt nur
25 durch ein «Leak» an die Öffentlichkeit gelangte, für viele
26 das Paradebeispiel für das Fehlen von Transparenz in den
27 Verhandlungen zu TTIP. Vor allem von deutsch-sprachigen
28 Medien und Bürgerbewegungen wird wiederholt moniert, dass
29 trotz großen Interesses von Seiten der Bürgerinnen und
30 Bürger keine wirklichen Versuche inklusiver Politik
31 vorgenommen würden.
32 Der Unmut bezieht sich dabei hauptsächlich auf fehlende
33 Informationen zu den geplan-ten Inhalten der
34 transatlantischen Investitions- und Handelspartnerschaft:
35 Von vielen Seiten wird gefordert, dass das
36 Verhandlungsmandat von offizieller Stelle bekannt gemacht
37 werden muss, und dass die Europäische Kommission ihre
38 Dokumentation zu den verhandelten Inhalten und ihren
39 Verhandlungspositionen öffentlich zugänglich und somit
40 debattierbar machen soll.[2]
41 Die Europäische Kommission hingegen wirbt auf verschiedenen
42 Internetauftritten und Informationsveranstaltungen mit einer
43 «Transparenzoffensive» und veröffentlicht auf einer Vielzahl
44 von Kanälen Informationen zu Inhalt und Positionen in den
45 Verhandlungen zum transatlantischen Handels- und
46 Investitionspartnerschaft, merkt aber offen an, dass einige
47 Dokumente nicht öffentlich zugänglich gemacht werden
48 könnten, da „Verhandlungspartner gegenseitiges Vertrauen
49 aufbauen müssen [und] jegliche Verhandlung daher ein
50 gewisses Maß an Vertraulichkeit erfordert.“[3] Es ist daher
51 unumstritten, dass sich die Kommission tatsächlich
52 vorbehält, gewisse Dokumente zurückzuhalten und nicht zu
53 veröffentlichen; gewisse interne Unterlagen, wie
54 beispielsweise die Positionspapiere der Europäischen
55 Kommission, werden auch auf Anfrage nicht herausgegeben.[4]
56 Für EU-Skeptiker und –Kritiker fügt sich der dadurch
57 entstehende Anschein von der Führung von Geheimverhandlungen
58 nur zu gut in den altbekannten Ruf der Europäischen
59 Kommission als «bürgerferner Bürokratieapparat» und lässt
60 viele an der Legitimität der Kommission als
61 Verhandlungsführerin zweifeln.
62 Und tatsächlich steht die Geheimhaltung von
63 Verhandlungsunterlagen prima facie in einem deutlichen
64 Widerspruch zu der Verpflichtung zu mehr Inklusion und
65 Bürgernähe, die der Europäischen Union und ihren
66 Institutionen durch die Verträge auferlegt wird: Nach den
67 Grundsätzen des Vertrags über die Europäische Union haben
68 die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das Recht,
69 am „demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, weswegen
70 auch die Entscheidungen der Institutionen „möglichst offen
71 und möglichst bürgernah“ getroffen werden müssen.[5]
72 Im Folgenden sollen daher die Verpflichtungen der
73 Europäischen Kommission und des Europäischen Rates zu einer
74 transparenten Arbeitsweise und Entscheidungsfindung sowie
75 die unionsrechtliche Ausgestaltung des Rechts auf
76 Dokumentzugang kurz skizziert werden.
77
78 Der Grundsatz der Offenheit des Regierens und die
79 primärrechtlichen
80 ------------------------------------------------------------
81 -------------------------------
82 Transparenzgarantien
83 -------------------------------------
84
85 **ARTIKEL 15 AEUV (VGL. ARTIKEL 42 GRUNDRECHTSCHARTA)**
86
87 Die zentrale primärrechtliche Vorschrift zur Garantie von
88 Transparenz in der Arbeitsweise und den
89 Entscheidungsprozessen der europäischen Institutionen ist
90 Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der
91 Europäischen Union, der in seinem ersten Absatz den
92 allgemeinen «Grundsatz der Offenheit» normiert.[6] Demnach
93 sind alle „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der
94 Europäischen Union“ – das heißt also auch die Europäische
95 Kommission und der Rat der Europäischen Union –
96 grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Verwaltungs- und
97 Rechtsetzungstätigkeit transparent auszugestalten und die
98 Zivilgesellschaft möglichst weitgehend an ihren
99 Entscheidungen teilhaben zu lassen.[7]
100 Dieser abstrakte Grundsatz wird durch weitere primär- und
101 sekundärrechtliche Bestimmungen konkretisiert: Gemäß Art 15
102 Absatz 2 AEUV sind die Tagungen des Europäischen Parlaments
103 sowie jene des Rates der Europäischen Union, sofern sie
104 Beratungen und Abstimmungen über Gesetzgebungsakte
105 betreffen, öffentlich abzuhalten. Darüber hinaus haben die
106 Institutionen die Pflicht, die das Gesetzge-bungsverfahren
107 betreffenden Dokumente öffentlich zugänglich zu machen.[8]
108 Da der Erlass des Verhandlungsmandats zu TTIP durch den Rat
109 keinen eigenständigen Gesetzgebungsakt und auch keinen Teil
110 des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu einem solchen
111 darstellt, ist in Hinblick auf die oben gemachten
112 Ausführungen davon auszugehen, dass das vom Rat an die
113 Europäische Kommission gerichtete Verhandlungsmandat nicht
114 von dieser Pflicht umfasst ist, weswegen die Geheimhaltung
115 desselben – zumindest in Bezug auf Artikel 15 Absatz 3
116 Unterabsatz 4 AEUV – keinen Widerspruch zum Grundsatz der
117 Offenheit begründet.[9] Die Beratung und Abstimmung über die
118 Inkraftsetzung des völkerrechtlichen Abkommens selbst, die
119 in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren stattfindet, sind
120 jedoch jedenfalls unter die Bestimmungen des Artikel 15 AEUV
121 zu subsu-mieren.[10]
122 Neben der Öffentlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der
123 Veröffentlichungspflicht von Gesetzgebungsakten schreibt
124 Artikel 15 Absatz 3 AEUV als weitere Konkretisierung des
125 Grundsatzes der Offenheit ein individuelles «Recht auf den
126 Zugang zu Dokumenten» vor. Demnach hat „jeder Unionsbürger
127 sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
128 oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitglied-staat das Recht
129 auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und
130 sonstigen Stellen der Union […].“[11]
131 Dabei ist dieses Recht in mehrfacher Hinsicht umfassender
132 als die Veröffentlichungs-pflicht von Gesetzgebungsakten:
133 Das Recht auf den Zugang zu Dokumenten beschränkt sich nicht
134 allein auf Dokumente betreffend eines
135 Gesetzgebungsverfahrens, sondern besteht tatsächlich in
136 Hinblick auf sämtliche Dokumente aus allen
137 Tätigkeitsbereichen der Union, die von einem Organ erstellt
138 wurden oder bei diesem eingegangen sind und sich in dessen
139 Besitz befinden, wobei die Form des Dokumentträgers nicht
140 ausschlaggebend ist.[12] Darüber hinaus verpflichtet Artikel
141 15 Absatz 3 AEUV nicht nur die gesetzgebenden Institutionen
142 der Europäischen Union; der Anspruch auf Dokumentzugang
143 besteht gegenüber allen Organen und Einrichtungen der EU und
144 somit auch gegenüber der Europäischen Kommission.
145 Im Lichte der Weite des Begriffs des Dokuments und des
146 Adressatenkreises des Artikel 15 Absatz 3 AEUV muss daher
147 angenommen werden, dass jedem Unionsbürger, jeder
148 Unionsbürgerin sowie jeder natürlichen und juristischen
149 Person mit (Wohn)sitz in einem Mitgliedsstaat grundsätzlich
150 das Recht zukommt, in das vom Rat erlassene
151 Verhandlungsmandat sowie die diversen Verhandlungs- und
152 Positionspapiere der Europäischen Kommission Einsicht zu
153 nehmen.
154 Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das Recht auf
155 Dokumentzugang aus Artikel 15 Absatz 3 AEUV nicht
156 unmittelbar anwendbar ist, sondern gemäß Artikel 15 Absatz 3
157 Unterabsatz 1 AEUV unter Gesetzesvorbehalt steht: Verfahren
158 und Schranken des Rechts auf Zugang zu Dokumenten sind in
159 demzufolge in der Ratsverordnung 1049/2001 geregelt, die im
160 Folgenden weiter erläutert wird.[13]
161
162 Das Recht auf den Zugang zu Dokumenten und dessen
163 sekundärrechtliche Ausgestaltung
164 ------------------------------------------------------------
165 ---------------------------------------------------------
166
167 **VERORDNUNG (EG) 1049/2011**
168
169 Im Sinne der Verordnung (EG) 1049/2001 besteht ein Recht auf
170 Zugang zu allen „Inhalten unabhängig von der Form des
171 Datenträgers, die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den
172 Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem
173 Zuständigkeitsbereich eines [Organs der Europäischen Union]
174 betreffen.“[14] Der Umfang des Anspruchsgegenstands ist
175 dabei nur darauf beschränkt, dass die betreffenden Inhalte
176 im Besitz der angefragten Institution und auch tatsächlich
177 in irgendeiner Form dokumentiert sind; die Institutionen der
178 Europäischen Union sind demnach nicht verpflichtet,
179 undokumentierte Informationen für eine/n AntragstellerIn zu
180 beschaffen oder zu kompilieren.[15]
181 Um den Zugang zu Informationen für die Bürgerinnen und
182 Bürger zu erleichtern schreibt Artikel 11 der Verordnung
183 (EG) 1049/2001 vor, dass Listen von Dokumenten der
184 Europäische Kommission, des Rates der Europäischen Union und
185 des Europäischen Parlaments in Registern im Internet
186 öffentlich zugänglich gemacht werden. Sollten die Dokumente
187 nicht direkt zum Abruf zur Verfügung stehen, kann jeder der
188 obengenannten Anspruchsberechtigten einen Antrag auf
189 Informationserteilung an das entsprechende Organ
190 richten.[16]
191 Im Falle einer Antragsstellung wird die Berechtigung zum
192 Zugang für jedes Dokument im Einzelfall konkret geprüft,
193 wobei eine Zugangsverweigerung nur mit schriftlicher
194 Begründung erfolgen darf. Einschränkungen des Zugangs können
195 dabei nur in engen, in der Verordnung festgelegten Grenzen
196 zum Schutze öffentlicher oder privater Interessen
197 vorgenommen werden. Artikel 4 der Verordnung (EG) 1049/2001
198 unter-scheidet dabei zwischen absoluten und relativen
199 Zugangsverweigerungsgründen:
200 Zu den absoluten Verweigerungsgründen zählen beispielsweise
201 der Schutz der öffentlichen Interessen in Bezug auf die
202 öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen oder die
203 Finanz-, Wirtschafts- oder Währungspolitik.[17] Nimmt das
204 angefragte Organ die Gefährdung einer dieser Interessen
205 durch die Preisgabe des Dokuments an, so lehnt sie den
206 Dokumentzugang zwingend ab.
207 Im Falle der relativen Verweigerungsgründe hingegen kann die
208 angefragte Institution den Zugang zu einem Dokument nur dann
209 verweigern, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse
210 an der Veröffentlichung besteht; Anwendungsfälle sind
211 beispielsweise die Gefährdung von geschäftlichen Interessen
212 einer natürlichen oder juristischen Person
213 (Wettbewerbsrecht), die Gefährdung eines anhängigen
214 Gerichtsverfahrens oder der Schutz des Beratungsgeheimnisses
215 des Organs.[18]
216 Darüber hinaus kann die angefragte Einrichtung den Zugang zu
217 einem Dokument auch dann verweigern, wenn die Beschaffung
218 oder Prüfung der Zugangsberechtigung einen
219 unver-hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellen
220 würde, was jedoch nur als ultima ratio und zum Schutz des
221 ungestörten Ablaufs der ordnungsgemäßen Verwaltung in
222 Betracht gezogen werden sollte.[19]
223 Da bisher noch keine Veröffentlichung des
224 Verhandlungsmandats des Rates und der diversen Verhandlungs-
225 und Positionspapiere der Europäischen Kommission vorgenommen
226 wurde ist es evident, dass die Institutionen eine Gefährdung
227 von öffentlichen Interessen durch eine Veröffentlichung
228 angenommen haben müssen. Im Falle des Verhandlungsmandates
229 stützte sich der Rat dabei auf den Schutz der Interessen in
230 den internationalen Beziehungen,[20] während von Seiten der
231 Europäischen Kommission mit dem Schutz wirtschaftlicher
232 Interessen argumentiert wird und Anfragen bereits sogar
233 aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands
234 abgelehnt wurden.[21]
235
236 Schlussfolgerungen in Hinblick auf die Transparenz der
237 Verhandlungen zu TTIP
238 ------------------------------------------------------------
239 -------------------------------------------------
240
241 Die Analyse der primär- und sekundärrechtlichen Bestimmungen
242 zur Transparenz der Arbeitsweise und Entscheidungsfindung
243 der Europäischen Union zeigt, dass den Unionsbürgerinnen und
244 –bürgern weitreichende Informa-tionsansprüche zukommen, die
245 grundsätzlich alle Politikbereiche der Europäischen Union
246 umfassen.
247 Trotz der Reichweite der europarechtlichen
248 Transparenzgarantien bleibt den Institutionen aber ein
249 gewisser Spielraum in der Prüfung der Zugangsberechtigung zu
250 Dokumenten, der gerade im Rahmen der Verhandlungen zu einem
251 derart bedeutenden Abkommen wie TTIP voll ausgeschöpft zu
252 werden scheint: Bei der Annahme einer Gefährdung von
253 wirtschaftlichen Interessen oder Interessen der
254 internationalen Beziehungen können die Institutionen eine
255 Veröffentlichung von Informationen zwingend ablehnen, selbst
256 wenn der Zugang zu den Dokumenten im überwiegenden
257 öffentlichen Interesse liegt.
258 In Hinblick auf die demokratischen Grundsätze und die
259 Prinzipien eines bürgernahen und inklusiven Regierens, zu
260 denen sich die Europäische Union in den Verträgen bekennt,
261 scheint diese Regelung freilich nicht vollkommen
262 zufriedenzustellen.
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266 * [1] Das Verhandlungsmandat wurde auf Grundlage von Artikel
267 207 Abs. 3 und Artikel 218 Abs. 2 des Vertrages über die
268 Ar-beitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen.
269 Basierend auf der Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der
270 Offenheit zugunsten des Schutzes strategischer
271 Wirtschaftsinteressen nach Verordnung (EG) 1049/2001 vom
272 30.Mai 2001 wurden Inhalt und Umfang des Mandats nicht
273 offiziell bekannt gemacht. Durch ein „Leak“ gelangte das
274 Dokument jedoch im Frühjahr 2014 an die Öffentlichkeit und
275 ist nunmehr auf http://www.ttip-leak.eu einsehbar.
276 * [2] Siehe unter anderem:
277 (1) Blogeintrag von Ska Keller, MEP
278 (www.ska-keller.de/de/presse/eu-us-freihandelsabkommen-rat-v
279 erweigert-transparenz-bei-ttip),
280 (2) Blogeintrag von campact
281 (blog.campact.de/2014/08/peinlich-eu-kommissar-kennt-eigene-
282 ttip-studie-nicht/),
283 (3) Blogeintrag von Lobbycontrol
284 (www.lobbycontrol.de/2014/06/ttip-verhandlungen-wir-machen-d
285 ruck-fuer-mehr-transparenz/),
286 (4) Freihandelsabkommen: Goliath gegen Goliath, Die Zeit,
287 Nr. 7/2014, 19. Februar 2014.
288 * [3] Siehe Informationsblatt der Europäischen Kommission
289 (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/march/tradoc_152
290 276.pdf).
291 * [4] Siehe unter anderem: Blogeintrag von Greenpeace
292 Österreich
293 (http://www.greenpeace.org/austria/de/News/Aktuelle-Meldunge
294 n/Gentechnik-News/2014/TTIP-Greenpeace-legt-formelle-Beschwe
295 rde-gegen-EU-Kommission-ein).
296 * [5] Vertrag über die Europäische Union, Amtsblatt C326,
297 26. Oktober 2012, Art 1, Art 10 Abs 3; (Im Folgenden: EUV).
298 * [6] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
299 Amts-blatt C326, 26. Oktober 2012, Art 15; (Im Folgenden:
300 AEUV).
301 * [7] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht
302 der Euro-päischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010),
303 Beck, Art 15 AEUV, Rn 8-11; Beachte: Der Begriff
304 „Verwaltung“ bezieht sich demnach auf sämtliche
305 „gubernative“ Tätigkeiten der Europäi-schen Union – das
306 heißt nicht nur Maßnahmen der Exekutive, sondern auch
307 solche der Legislative.
308 * [8] Art 15 Abs 3 Unterabs 5 AEUV.
309 * [9] Vergleiche Art 218 Abs 3 AEUV und Art 289 Abs 3 AEUV;
310 In einem Brief an den Rat argumentiert die Europäische
311 Bürgerbeauftrage jedoch, dass im Lichte des besonders großen
312 öffentlichen Interesse die Geheimhaltung eines derart
313 elementaren Dokuments nicht mit dem Grundsatz der Offenheit
314 vereinbar sei (siehe:
315 http://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en
316 /54634/html.bookmark); die verbindliche Entscheidung in
317 dieser Sache obliegt jedoch letztendlich dem EuGH.
318 * [10] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht
319 der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010),
320 Beck, Art 15 AEUV, Rn 19; umfasst sind demnach alles
321 Gesetzgebungsakte die vom Rat (und dem Parlament) im
322 ordentlichen oder be-sonderen Gesetzgebungsverfahren zu
323 erlassen sind, worunter der Erlass internationaler Abkommen
324 nach den Verfahrensbestimmungen von Artikel 207 und Artikel
325 218 AEUV zu subsumieren sind. Zu beachten ist aber, dass Art
326 15 Abs 3 Unterabs 5 auch hier in Hinblick auf den
327 Dokumentzugang auf die Verord-nung (EG) 1049/2001 verweist.
328 * [11] Art 15 Abs 3 AEUV. Gemäß Art 2 Abs 2 der Verordnung
329 (EG) 1049/2001 können die angefragten Organe den Kreis der
330 Anspruchsberechtigten auf natürliche und juristische
331 Personen ohne (Wohn)sitz in einem Mitgliedsstaat erweitern,
332 was der gängigen Praxis entspricht (Siehe Wegener in
333 Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage [2011], Beck, Art 15
334 AEUV, Rz 12).
335 * [12] Verordnung (EG) 1049/2001 des Rates vom 30. Mai 2001,
336 ABl L 145, 31. Mai 2001, Art 2 Abs 3, Art 3 lit a.
337 * [13] Verordnung (EG) 1049/2001 des Rates vom 30. Mai 2001,
338 ABl L 145, 31. Mai 2001 (Im Weiteren: VO [EG] 1049/2001);
339 Beachte: Grundlage der Verordnung war Art 255 EGV.
340 * [14] Art 3 lit. b der Verordnung (EG) 1049/2001.
341 * [15] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht
342 der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010),
343 Beck, Art 15 AEUV, Rn 46.
344 * [16] Zu Antragstellung und Verfahren siehe Art 6 – Art 8
345 der Verordnung (EG) 1049/2001.
346 * [17] Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) 1049/2001.
347 * [18] Art 4 Abs 2-4 der Verordnung (EG) 1049/2001.
348 * [19] Siehe Krajewski/Rösslein in Grabitz/Hilf, Das Recht
349 der Europäischen Union, 41. Ergänzungslieferung (2010),
350 Beck, Art 15 AEUV, Rn 58.
351 * [20] Siehe
352 http://www.ombudsman.europa.eu/cases/correspondence.faces/en
353 /54634/html.bookmark
354 * [21]
355 http://www.greenpeace.org/austria/de/News/Aktuelle-Meldungen
356 /Gentechnik-News/2014/TTIP-Greenpeace-legt-formelle-Beschwer
357 de-gegen-EU-Kommission-ein/

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